Satzung vom 24. September 2012

Satzung vom 24. September 2012

Geändert am 10.12.2014. Präambel am 07.07.2023 aktualisiert.

Präambel

Bildung eröffnet Zukunftschancen, für den einzelnen Menschen wie für die Gesellschaft. Bei der Entwicklung und Umsetzung von Bildungsangeboten ist das zivilgesellschaftliche Bildungsengagement unverzichtbar. Kita- und Schulfördervereine spielen in dieser Hinsicht eine besondere Rolle. Sie unterstützen die Bildungsarbeit von Kindertageseinrichtungen und Schulen und leisten selbst aktiv Bildungsarbeit.

Um einen aktiven Beitrag zur Zukunftsfähigkeit dieser Förderstruktur zu leisten, haben sich die Verbände der Kita- und Schulfördervereine mit Unterstützung ihrer Mitglieder entschlossen, Verantwortlichen, Privatpersonen, Mäzen*innen und Unternehmen durch die Stiftung Bildung die Möglichkeit zu sichtbarem und dauerhaftem Engagement für die Bildung von Kindern und Jugendlichen bundesweit zu geben. So ist von den Kita- und Schulfördervereinen und ihren Verbänden sowie engagierten Interessierten und Fördernden die Stiftung Bildung als selbstständige Fördereinrichtung ins Leben gerufen worden.

Die Stiftung Bildung wird als Gemeinschaftseinrichtung mit einem ganzheitlichen Ansatz auf- und ausgebaut, in der freie und zweckgebundene Spenden, private, mäzenatisch motivierte Investitionen in die Bildung gebündelt werden und dieses Kapital kompetent betreut wird. In ihrer Funktion als Themenanwältin und Lobbyorganisation übernimmt die Stiftung Bildung darüber hinaus Aufgaben, die in den politischen, gesetzgebenden und planerischen Bereich von Bildung in Deutschland wirken.

Die Stiftung Bildung arbeitet zur Erreichung dieser Ziele eng mit dem bundesweiten Bildungsengagement der Kinder, Jugendlichen, Schüler*innen, Erziehungsberechtigten/ Eltern, der Kita- und Schulfördervereine und dessen Verbänden und Strukturen zusammen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Bildung“.

(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Bildung und Erziehung sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke durch die Verbesserung der Bedingungen für die pädagogische Begleitung und Bildung von Kindern und Jugendlichen.

(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

(a) die Motivation und Einbindung Freiwilliger in die Arbeit der Verbände der gemeinnützigen Schul- und Kitafördervereine und ihrer Mitgliedsorganisationen etwa durch Informationen (Veranstaltungen, Schriften),
(b) die Unterstützung bei der Gründung und Tätigkeit von gemeinnützigen Fördervereinen an Schulen und Kindertageseinrichtungen (Kita) etwa durch Presse- und Öffentlichkeitsarbeit,
(c) die Hilfe beim Aufbau der Verbandsstrukturen der gemeinnützigen Fördervereine etwa durch die Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben,
(d) die Verbesserung der Rahmenbedingungen ihrer Arbeit durch Kommunikation mit politisch und gesellschaftlich entscheidungsrelevanten Personen,
(e) die Durchführung von Bildungsprojekten und deren Veröffentlichung,
(f) die ideelle und finanzielle Unterstützung von Fördervereinen an Schulen und Kitas bei der Erstellung von Projektanträgen und Beschaffung von Fördermitteln,
(g) die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen gemeinnützigen Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(h) die Gewährung von Zuschüssen, Stipendien und Preisen.
(i) die ideelle und finanzielle Unterstützung, Organisation und/oder Durchführung von Veranstaltungen und Projekten (unter Beachtung des § 58 Nr. 2 AO).

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne von § 57 Absatz 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gemäß § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§ 4 Vermögen

(1) Das Anfangsvermögen der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.

(2) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand möglichst ungeschmälert zu erhalten. Es soll verantwortungsbewusst nach den Grundsätzen wirtschaftlicher Vorsicht angelegt werden – wertsteigernd und ertragreich sowie unter Berücksichtigung sozialer und ethischer Überlegungen. Es kann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung, insbesondere zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft, umgeschichtet werden.

(3) Das Grundstockvermögen kann in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist, der Stiftungszweck auf andere Art nicht erreicht werden kann und der Bestand der Stiftung nicht gefährdet erscheint, insbesondere das Stiftungsvermögen in den folgenden Jahren aus nicht zeitnah verwendungspflichtigen Mitteln auf seinen vollen Wert wieder aufgefüllt werden kann, und eine derartige Maßnahme mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums beschlossen worden ist.

(4) Dem Grundstockvermögen wachsen alle Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind (Zustiftungen). So genannte Verbrauchszustiftungen oder Zustiftungen auf Zeit sind nach dem erklärten Willen der Zuwendenden zum Verbrauch bestimmt; sie unterliegen nicht dem Grundsatz der Vermögenserhaltung nach Abs. 2 Satz 1.

(5) Die Stiftung kann Zweckbetriebe unterhalten, Hilfspersonen heranziehen und treuhänderisch Stiftungen und andere Zweckvermögen verwalten, die ab einer angemessenen Dotationshöhe auf Wunsch der stiftenden Person mit ihrem Namen verbunden und/oder für eine spezielle regionale oder thematische Ausrichtung innerhalb des Stiftungszwecks vorgesehen werden können. Die Stiftung kann zur Zweckverfolgung Betriebs- und Verwaltungsgesellschaften gründen oder sich an
ihnen beteiligen.

§ 5 Mittel

(1) Die Erträge des Grundstockvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.

(2) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Im Rahmen des steuerlich Zulässigen dürfen Mittel der freien Rücklage oder dem Grundstockvermögen zugeführt werden. Gewinne aus Vermögensumschichtungen können einer Umschichtungsrücklage zugeführt werden, die zugunsten der Mittel oder des Vermögens aufgelöst werden darf.

(3) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung zu.

§ 6 Organe

(1) Organe der Stiftung sind
a) der Vorstand (§ 7),
b) das Kuratorium (§ 10),
c) die Stiftungsversammlung (§ 13).

(2) Die Mitglieder der Organe sind in der Regel ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Der Ersatz ihnen entstandener angemessener Auslagen und Aufwendungen steht unter dem Vorbehalt ausreichender Stiftungsmittel und einer Genehmigung des Vorstandes; die Regelung in einer Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Kuratoriums. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums können Vorstand und Kuratorium in übereinstimmender Entscheidung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütungspauschale beschließen. Mitglieder des Vorstandes können für geleistete Arbeit zudem eine angemessene Vergütung erhalten; das Kuratorium beschließt über Grund und Höhe der Zahlungen.

(3) Die Mitglieder von Vorstand und Kuratorium sollen besondere Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung der Stiftung aufweisen und deren Ziele in besonderer Weise unterstützen. Ihre Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Stiftung kann sie im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gegen Risiken versichern.

(4) Die Mitglieder der Organe sind zur Aufklärung verpflichtet, wenn die Möglichkeit eines Interessenkonflikts besteht; dies gilt insbesondere bei der Beschlussfassung zu Angelegenheiten, die private Interessen eines Mitglieds oder seiner engsten Familie berühren. Das jeweilige Organ kann das betroffene Mitglied von der Beschlussfassung über diese Angelegenheit ausschließen.

(5) Mitglieder des Kuratoriums dürfen nicht zugleich dem Vorstand angehören. Bei überraschendem Ausscheiden eines Mitglieds von Vorstand oder Kuratorium verringert sich die Mindestanzahl der Mitglieder des jeweiligen Organs bis zur Ergänzung entsprechend.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kuratorium berufen und abberufen. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und mindestens eine stellvertretende Vorsitzende/einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahlen sind zulässig.

(2) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Kuratoriums eine Geschäftsführung berufen.

(3) Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet außer im Todesfall durch Rücktritt oder Abberufung, die jederzeit ohne besondere Begründung zulässig sind, sowie nach Ablauf von drei Jahren seit der Berufung, wobei Wiederberufungen zulässig sind. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge weiter, falls eine solche vorgesehen ist.

§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstandes

(1) Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Gesetze dieser Satzung sowie der Beschlüsse des Kuratoriums in eigener Verantwortung. Er hat die Stellung einer gesetzlichen Vertretung.

(2) Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten die Stiftung gemeinsam nach außen im Sinne von § 26 BGB; für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand einzelne Mitglieder zur Einzelvertretung ermächtigen.

(3) Der Vorstand hat den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere die
a) gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel,
b) Aufstellung des Wirtschaftsplanes,
c) Annahme von Zuwendungen und der Abschluss von Treuhand- und Geschäftsbesorgungsverträgen,
d) Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel,
e) Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht,
f) jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
g) Berichterstattung an die Aufsichtsbehörde.

(4) Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Sachverständige heranziehen, Verwaltungsaufgaben übertragen, Hilfskräfte einsetzen und Untervollmachten erteilen.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Kuratoriums bedarf.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist von der/dem Vorsitzenden oder, im Verhinderungsfalle von der Vertretung, zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint. Der Vorstand ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel seiner Mitglieder, das Kuratorium oder die Stiftungsversammlung dies verlangen.

(2) Die Einladung zur Sitzung erfolgt in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.

(3) Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes sind Beschlussfassungen im schriftlichen, elektronischen oder telefonischen Umlaufverfahren sowie in einer Videokonferenz zulässig.

(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirkt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung mitwirkenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle die der Vertretung.

(5) Über die Beschlussfassungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitz oder im Verhinderungsfalle von der Vertretung zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Mitglieder des Vorstandes erhalten Abschriften der Niederschriften.

§ 10 Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus sechs bis zweiundzwanzig Mitgliedern, die von der Stiftungsversammlung gewählt werden (§ 13 Abs. 10).

(2) Das Amt eines Mitglieds des Kuratoriums endet außer im Todesfall durch Rücktritt, der jederzeit ohne besondere Begründung zulässig ist, oder Abberufung sowie nach Ablauf von drei Jahren seit der Wahl, wobei Wiederwahlen zulässig sind. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Kuratoriums ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolge weiter.

(3) Mitglieder des Kuratoriums können jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(4) Für den Fall dass ein Mitglied ausscheidet, kann die Stiftungsversammlung eine Nachfolge für den Rest der Amtsperiode bestimmen. Dabei erfolgen die Vorschläge für das Ersatzmitglied entsprechend der Zuordnung nach § 13 Abs. 10.

(5) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren eine Sprecherin/ einen Sprecher und eine stellvertretende Sprecherin/einen stellvertretenden Sprecher; Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Rechte und Pflichten des Kuratoriums

Das Kuratorium berät, unterstützt und begleitet den Vorstand bei seiner Tätigkeit, entscheidet in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung und kontrolliert das satzungsgemäße Handeln des Vorstandes. Seine Aufgaben sind insbesondere

a) die Verabschiedung und Weiterentwicklung eines Leitbildes der Stiftung und einer Stiftungsstrategie,
b) die Beschlussfassung über Grundsätze für die Verwaltung des Vermögens und der Verwendung der Mittel der Stiftung,
c) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes,
d) die Genehmigung der Jahresrechnung einschließlich Vermögensübersicht,
e) die Entgegennahme des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
f) die Bestellung einer Rechnungs- bzw. Wirtschaftsprüfung,
g) die Entlastung des Vorstandes,
h) die Berufung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
i) Satzungsänderungen.

§ 12 Beschlussfassung des Kuratoriums

(1) Die Beschlüsse des Kuratoriums werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Das Kuratorium soll mindestens zweimal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. Der Vorstand soll an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teilnehmen.

(2) Die Einladung zur Sitzung erfolgt durch die Sprecherin/den Sprecher oder im Verhinderungsfalle durch die Vertretung in Textform mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. Mit Zustimmung aller Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.

(3) Mit Zustimmung einer ¾ Mehrheit der Mitglieder des Kuratoriums sind Beschlussfassungen im schriftlichen, elektronischen oder telefonischen Umlaufverfahren oder auf einer Videokonferenz zulässig.

(4) Das Kuratorium ist nach ordnungsgemäßer Einladung oder sonstiger Aufforderung zur Stimmabgabe beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich seiner Sprecherin/seines Sprechers oder die Vertretung an der Beschlussfassung mitwirkt.

(5) Beschlüsse werden, soweit nicht die Satzung eine andere Regelung vorsieht, mit einfacher Mehrheit der an der Beschlussfassung Mitwirkenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Sprecherin/der Sprecher.

(6) Über die Beschlussfassungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleitung zu unterzeichnen ist; Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Mitglieder von Kuratorium und Vorstand erhalten Abschriften.

(7) Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Kuratoriums kann eine von ihm zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 13 Stiftungsversammlung

(1) Die Stiftungsversammlung besteht zunächst aus den im Stiftungsgeschäft namentlich genannten Gründungsstifterinnen und Gründungsstiftern. Sie soll erweitert werden durch die Personen, die als Stifterinnen, Stifter oder Zustiftende mit einem signifikanten Beitrag zum Vermögen der Stiftung oder der von ihr treuhänderisch verwalteten Stiftungen oder Zweckvermögen beigetragen haben, über dessen Höhe die Stiftungsversammlung auf Vorschlag des Vorstandes beschließt; die Feststellung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand. Die Dauer der Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung kann durch ihren entsprechenden Beschluss nach der Höhe des eingebrachten Betrages begrenzt werden.

(2) Vorstand und Kuratorium können in übereinstimmender Entscheidung Personen ehrenhalber in die Stiftungsversammlung berufen, wenn sie sich in besonderer Weise um den Stiftungszweck verdient gemacht haben; dabei ist auch über die Dauer der Zugehörigkeit und das Stimmrecht zu entscheiden.

(3) Die Zugehörigkeit natürlicher Personen zur Stiftungsversammlung ist persönlicher Natur und weder übertragbar noch vererbbar. Wird ein Betrag von Todes wegen eingebracht, kann die letztwillige Verfügung eine natürliche Person bestimmen, die der Stiftungsversammlung angehören soll.

(4) Juristische Personen können der Stiftungsversammlung nur unter der Bedingung und so lange angehören, als sie eine natürliche Person zu ihrer Vertretung in der Stiftungsversammlung bestellen und dieses der Stiftung in Textform mitteilen.

(5) Die Zugehörigkeit zur Stiftungsversammlung erlischt durch Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand oder durch Tod.

(6) Die Stiftungsversammlung wird mindestens einmal im Jahr von der Sprecherin/dem Sprecher des Kuratoriums oder, im Verhinderungsfalle von der Vertretung, mit einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung zu einer ordentlichen Sitzung einberufen und geleitet. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Stiftungsversammlung oder der Vorstand dies verlangen. Die Stiftungsversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(7) Alle nach Absatz 1 Zugehörigen haben Sitz und Stimme in der Stiftungsversammlung, die mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung ihres unterschiedlichen Gewichts nach Satz 2 Halbsatz 2 entscheidet. In der konstituierenden Sitzung besteht ein Stimmrecht nach Köpfen; abweichend kann die Stiftungsversammlung ein Stimmrecht nach der Höhe des eingebrachten Betrages vorsehen.

(8) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleitung, der Protokollführung und von der/dem Vorsitzenden der Stiftung oder im Verhinderungsfalle von der Vertretung zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Die Niederschriften sind Vorstand, Kuratorium und Stiftungsversammlung zur Kenntnis zu bringen.

(9) Die Stiftungsversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und kann Anregungen zur Stiftungsarbeit geben.

(10) Die Stiftungsversammlung wählt die Mitglieder des Kuratoriums. Die eine Hälfte der Mitglieder wird aufgrund von Vorschlägen gewählt, die aus der Mitte der Stiftungsversammlung oder von Vorstand und Kuratorium kommen. Die andere Hälfte der Mitglieder wird aufgrund von Vorschlägen der in der Stiftungsversammlung vertretenen Bundes- und Landesverbände der Schul- und Kitafördervereine gewählt.

§ 14 Satzungsänderung, Änderung des Stiftungszwecks, Zusammenlegung, Auflösung

(1) Die Stiftung ist in ihrer rechtlichen Verfasstheit der tatsächlichen Entwicklung und Entwicklungsperspektive der Stiftung laufend anzupassen, die Satzung regelmäßig auf Änderungs- und Verbesserungsbedarf zu überprüfen; insbesondere kann die Zahl der Mitglieder von Vorstand und Kuratorium verändert werden. Änderungen der Satzung beschließt das Kuratorium im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens. Der Vorstand soll dazu Vorschläge machen.

(2) Eine Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung ist nur dann zulässig, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich ist oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint.

(3) Die Beschlüsse erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Kuratoriums, die Beschlüsse nach Abs. 2 bedürfen der Bestätigung der Stiftungsversammlung.

§ 15 Anfallberechtigung

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung der Bildung und Erziehung sowie des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke durch die Verbesserung der Bedingungen für die pädagogische Begleitung und Bildung von Kindern und Jugendlichen.

§ 16 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht des Landes Berlin und wird durch die jeweils zuständige Behörde wahrgenommen. Die Aufsichtsbehörde ist entsprechend der stiftungsrechtlichen Vorgaben sowie auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr sind unaufgefordert Änderungen bei der Zusammensetzung der Organe, der Anschrift der Stiftung und der Vorstandsmitglieder mitzuteilen und der Jahresabschluss vorzulegen. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungsbefugnisse sind zu beachten.

Die Stiftung Bildung wurde errichtet am: 24. September 2012.

Die Satzung vom 24.09.2012 wurde am 10.12.2014 geändert.

Die Präambel wurde am 07.07.2023 aktualisiert.

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